B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­ mission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­ steuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­ republik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­ pflichtig. 1. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid­ genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschafts­ steuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1 980111417 ff .) kann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert werden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte. Aufgrund dieser staatsvertraglichen Regelung, die dem kantonalen Recht nach Art. 132 Abs. 3 StG vorgeht, mit ihm aber übereinstimmt, steht fest, dass die Übertragung der Liegenschaft [] auf die Rekurrentin, unbe- strittenermassen von Todes wegen erfolgt, erbschaftssteuerpflichtig ist. Von einer Doppelbesteuerung kann keine Rede sein. 2. Der Wert der erbschaftssteuerpflichtigen Zuwendung der Liegenschaft [] entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft am Todestag (Art. 139 Abs.1 StG). Die letzte verbindliche Steuerschätzung der Liegenschaft vor dem Todestag des Erblassers datiert aus dem Jahre 1974. Da weder die Re­ kurrentin noch die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 140 Abs. 2 eine Neu­ schätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass der Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerver­ anlagung bilden muss. Insofern ist der Einspracheentscheid jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf eine Ver­ kehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahre 1963. Diese Schät­ zung ist längst überholt. 336 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2055 Wäre die Liegenschaft [] hypothekarisch belastet, müsste diese Schuld in Anwendung von Art. 9 Abs.1 DB vom festgelegten Wert der Liegen­ schaft abgezogen werden. Da indes eine derartige hypothekarische Bela­ stung nicht besteht, mussten keine weiteren Schulden berücksichtigt wer­ den, zumal ein Schuldenrest nach Art. 9 Abs. 4 DB von der Rekurrentin nicht behauptet wird. Selbst wenn ein solcher Schuldenrest geltend gemacht wäre, dürften an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden. Die Rekurrentin ist insofern ihren Mitwirkungspflichten im Veran­ lagungsverfahren nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere hat sie es versäumt, genaue Angaben zum Gesamtnachlass zu machen und diese Angaben auch zu belegen. Es sind deshalb keine weiteren Schulden zu berücksichtigen. StRK 20.9.1985 (Nr. 368)