Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid­ genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschafts­ steuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1 980111417 ff .) kann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert werden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte. Aufgrund dieser staatsvertraglichen Regelung, die dem kantonalen Recht nach Art. 132 Abs. 3 StG vorgeht, mit ihm aber übereinstimmt, steht fest, dass die Übertragung der Liegenschaft [] auf die Rekurrentin, unbe-