{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2054_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860228-19860228-ARGVP-1988-2054.pdf", "Checksum": "7524a001c5f4b420e1c7df3cd882f203"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053, 2054\nSteuerverwaltung auf Seite 7 ihrer Vernehmlassung angestellten Überle­gungen erscheinen richtig. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkt gutzu­heissen.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 366)\n2054\nNachsteuerverfahren im Erbschaftssteuerrecht. Auch die Erben kön­nen, sofern sie die Voraussetzungen von A rt.118 Abs.1 StG erfüllen, eine Selbstanzeige begehen und damit in den Genuss des Verzichtes auf Nach­steuerzuschläge und Bussen gelangen.\nDie Steuerrekurskommi"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:39", "Checksum": "f7cd647905cce40532cfa10fc325f502", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2054\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053, 2054\nSteuerverwaltung auf Seite 7 ihrer Vernehmlassung angestellten Überle­gungen erscheinen richtig. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkt gutzu­heissen.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 366)\n2054\nNachsteuerverfahren im Erbschaftssteuerrecht. Auch die Erben kön­nen, sofern sie die Voraussetzungen von A rt.118 Abs.1 StG erfüllen, eine Selbstanzeige begehen und damit in den Genuss des Verzichtes auf Nach­steuerzuschläge und Bussen gelangen.\nDie Steuerrekurskommi\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053, 2054\n\nSteuerverwaltung auf Seite 7 ihrer Vernehmlassung angestellten Überle­\ngungen erscheinen richtig. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkt gutzu­\nheissen.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 366)\n\n2054\n\nN achsteuerverfahren im Erbschaftssteuerrecht. Auch die Erben kön­\nnen, sofern sie die Voraussetzungen von A rt.1 18 Abs.1 StG erfüllen, eine\nSelbstanzeige begehen und damit in den Genuss des Verzichtes auf Nach­\nsteuerzuschläge und Bussen gelangen.\n\nDie Steuerrekurskommission ist mehrheitlich der Auffassung, dass auch\nden Erben die Rechtswohltat eines Verzichts auf die Erhebung von Nach­\nsteuerzuschlägen zugebilligt werden muss, wenn im übrigen die Voraus­\nsetzungen der Selbstanzeige gegeben sind. Die Steuerrekurskommission\nstützt sich dabei auf die folgenden Erwägungen:\nHätte ein Erblasser noch zu Lebzeiten die von ihm begangene Steuer­\nwiderhandlung angezeigt, hätte das für ihn (und seine Erben) nach aus­\ndrücklicher gesetzlicher Anordnung in der Sonderbestimmung von\nArt. 118 StG keine Strafsteuern zur Folge. Nach Art. 118 StG wird die\nSelbstanzeige des «Fehlbaren» als eigentlicher Strafausschliessungsgrund\nbehandelt (und weicht insofern vom gemeinen Strafrecht ab, als dort\n«tätige Reue» nurmehr Strafmilderungsgrund ist). Soll nach der Meinung\nder Steuerverwaltung die Selbstanzeige der Erben keine Wirkung haben,\nwäre die (Erfolgs-)Haftung der Erben noch stossender, weil sie als Unschul­\ndige schlechter gestellt wären als der eigentliche Steuerdelinquent. Das\nkann nach fester Überzeugung der Steuerrekurskommission nicht der\nWille des Gesetzgebers sein.\nDer Gesetzgeber hat es offensichtlich versäumt, A rt.1 15 StG mit der\nBestimmung zu ergänzen, dass bei Selbstanzeige der Erben die Straf­\nsteuerfolgen entfallen. Diese Ergänzung drängt sich im Sinne einer rechts­\nsystematischen Lückenfüllung angesichts der Bestimmung von A rt.1 18\nStG geradezu auf.\n\n335\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055\n\nAuf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­\nmission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­\nsteuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit\nsind.\nStRK 28.2.1986 (Nr. 377)\n\n2055\n\nErbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­\nrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens\nsind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­\npflichtig.\n\n1. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid­\ngenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschafts­\nsteuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1 980111417 ff .)\nkann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert\nwerden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte.\nAufgrund dieser staatsvertraglichen Regelung, die dem kantonalen\nRecht nach Art. 132 Abs. 3 StG vorgeht, mit ihm aber übereinstimmt, steht\nfest, dass die Übertragung der Liegenschaft [] auf die Rekurrentin, unbestrittenermassen von Todes wegen erfolgt, erbschaftssteuerpflichtig ist.\nVon einer Doppelbesteuerung kann keine Rede sein.\n2. Der Wert der erbschaftssteuerpflichtigen Zuwendung der Liegenschaft\n[] entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft am Todestag (Art. 139\nAbs.1 StG). Die letzte verbindliche Steuerschätzung der Liegenschaft vor\ndem Todestag des Erblassers datiert aus dem Jahre 1974. Da weder die Re­\nkurrentin noch die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 140 Abs. 2 eine Neu­\nschätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass\nder Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerver­\nanlagung bilden muss. Insofern ist der Einspracheentscheid jedenfalls\nnicht zu beanstanden. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf eine Ver­\nkehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahre 1963. Diese Schät­\nzung ist längst überholt.\n\n336\n"}