B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053, 2054 Steuerverwaltung auf Seite 7 ihrer Vernehmlassung angestellten Überle­ gungen erscheinen richtig. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkt gutzu­ heissen. StRK 28.2.1986 (Nr. 366) 2054 N achsteuerverfahren im Erbschaftssteuerrecht. Auch die Erben kön­ nen, sofern sie die Voraussetzungen von A rt.1 18 Abs.1 StG erfüllen, eine Selbstanzeige begehen und damit in den Genuss des Verzichtes auf Nach­ steuerzuschläge und Bussen gelangen. Die Steuerrekurskommission ist mehrheitlich der Auffassung, dass auch den Erben die Rechtswohltat eines Verzichts auf die Erhebung von Nach­ steuerzuschlägen zugebilligt werden muss, wenn im übrigen die Voraus­ setzungen der Selbstanzeige gegeben sind. Die Steuerrekurskommission stützt sich dabei auf die folgenden Erwägungen: Hätte ein Erblasser noch zu Lebzeiten die von ihm begangene Steuer­ widerhandlung angezeigt, hätte das für ihn (und seine Erben) nach aus­ drücklicher gesetzlicher Anordnung in der Sonderbestimmung von Art. 118 StG keine Strafsteuern zur Folge. Nach Art. 118 StG wird die Selbstanzeige des «Fehlbaren» als eigentlicher Strafausschliessungsgrund behandelt (und weicht insofern vom gemeinen Strafrecht ab, als dort «tätige Reue» nurmehr Strafmilderungsgrund ist). Soll nach der Meinung der Steuerverwaltung die Selbstanzeige der Erben keine Wirkung haben, wäre die (Erfolgs-)Haftung der Erben noch stossender, weil sie als Unschul­ dige schlechter gestellt wären als der eigentliche Steuerdelinquent. Das kann nach fester Überzeugung der Steuerrekurskommission nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Der Gesetzgeber hat es offensichtlich versäumt, A rt.1 15 StG mit der Bestimmung zu ergänzen, dass bei Selbstanzeige der Erben die Straf­ steuerfolgen entfallen. Diese Ergänzung drängt sich im Sinne einer rechts­ systematischen Lückenfüllung angesichts der Bestimmung von A rt.1 18 StG geradezu auf. 335 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2054, 2055 Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Steuerrekurskom­ mission zur Schlussfolgerung, dass die Erben des [] sei. nurmehr die Nach­ steuern und Zinsen schulden, von einem Nachsteuerzuschlag indes befreit sind. StRK 28.2.1986 (Nr. 377) 2055 Erbschaftssteuern. Nach Massgabe des von der Schweiz mit der Bundes­ republik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens sind Liegenschaften am Ort der gelegenen Sache erbschaftssteuer­ pflichtig. 1. Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid­ genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschafts­ steuern (DB, in Kraft getreten am 28. September 1980, AS 1 980111417 ff .) kann unbewegliches Vermögen am Ort der gelegenen Sache besteuert werden, auch wenn der Erblasser im andern Vertragsstaat Wohnsitz hatte. Aufgrund dieser staatsvertraglichen Regelung, die dem kantonalen Recht nach Art. 132 Abs. 3 StG vorgeht, mit ihm aber übereinstimmt, steht fest, dass die Übertragung der Liegenschaft [] auf die Rekurrentin, unbe- strittenermassen von Todes wegen erfolgt, erbschaftssteuerpflichtig ist. Von einer Doppelbesteuerung kann keine Rede sein. 2. Der Wert der erbschaftssteuerpflichtigen Zuwendung der Liegenschaft [] entspricht dem Verkehrswert der Liegenschaft am Todestag (Art. 139 Abs.1 StG). Die letzte verbindliche Steuerschätzung der Liegenschaft vor dem Todestag des Erblassers datiert aus dem Jahre 1974. Da weder die Re­ kurrentin noch die Steuerverwaltung gestützt auf Art. 140 Abs. 2 eine Neu­ schätzung auf den Todestag verlangten, versteht es sich von selbst, dass der Schätzungswert aus dem Jahre 1974 Basis für die Erbschaftssteuerver­ anlagung bilden muss. Insofern ist der Einspracheentscheid jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Rekurrentin beruft sich zu Unrecht auf eine Ver­ kehrswertschätzung der Liegenschaft aus dem Jahre 1963. Diese Schät­ zung ist längst überholt. 336