Das kann nach fester Überzeugung der Steuerrekurskommission nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Der Gesetzgeber hat es offensichtlich versäumt, A rt.1 15 StG mit der Bestimmung zu ergänzen, dass bei Selbstanzeige der Erben die Straf­ steuerfolgen entfallen. Diese Ergänzung drängt sich im Sinne einer rechts­ systematischen Lückenfüllung angesichts der Bestimmung von A rt.1 18 StG geradezu auf. 335