118 StG keine Strafsteuern zur Folge. Nach Art. 118 StG wird die Selbstanzeige des «Fehlbaren» als eigentlicher Strafausschliessungsgrund behandelt (und weicht insofern vom gemeinen Strafrecht ab, als dort «tätige Reue» nurmehr Strafmilderungsgrund ist). Soll nach der Meinung der Steuerverwaltung die Selbstanzeige der Erben keine Wirkung haben, wäre die (Erfolgs-)Haftung der Erben noch stossender, weil sie als Unschul­ dige schlechter gestellt wären als der eigentliche Steuerdelinquent. Das kann nach fester Überzeugung der Steuerrekurskommission nicht der Wille des Gesetzgebers sein.