Die Steuerrekurskommission ist mehrheitlich der Auffassung, dass auch den Erben die Rechtswohltat eines Verzichts auf die Erhebung von Nach­ steuerzuschlägen zugebilligt werden muss, wenn im übrigen die Voraus­ setzungen der Selbstanzeige gegeben sind. Die Steuerrekurskommission stützt sich dabei auf die folgenden Erwägungen: Hätte ein Erblasser noch zu Lebzeiten die von ihm begangene Steuer­ widerhandlung angezeigt, hätte das für ihn (und seine Erben) nach aus­ drücklicher gesetzlicher Anordnung in der Sonderbestimmung von Art. 118 StG keine Strafsteuern zur Folge.