Mit Bezug auf die Veranlagung für die Zeit vom 1. Januar bis 8. Dezem­ ber 1983 hat die Rekurrentin beantragt, die veranlagten Nachsteuern sowie eventuelle Nachsteuerzuschläge und Bussen seien zu passivieren und vom Vermögen des Erblassers in Abzug zu bringen. Die kantonale Steuerverwaltung hat sich bereit erklärt, die Nachsteuerforderung, nicht aber die Nachsteuerzuschläge und Bussen zu passivieren und beantragt zu diesem Zweck die Rückweisung der Veranlagung für 1983 zum Zwecke der Neuveranlagung. Die in diesem Zusammenhang von der kantonalen 334 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053, 2054