Ihr Rechts­ vertreter hatte aberden Erblasser im Prozess betreffend die Provision [] ver­ treten und nach seinen eigenen Aussagen Grund zur Annahme, dass sein Klient eine liechtensteinische Anstalt im Prozess auftreten lasse, weil er den Prozesserlös nicht versteuern wolle! Ob dieses Verhalten mit den standes­ rechtlichen Vorschriften für Anwälte in Einklang zu bringen ist, braucht in diesem Verfahren nicht untersucht zu werden. 4. Mit Bezug auf die Veranlagung für die Zeit vom 1. Januar bis 8. Dezem­ ber 1983 hat die Rekurrentin beantragt, die veranlagten Nachsteuern sowie eventuelle Nachsteuerzuschläge und Bussen seien zu passivieren und vom Vermögen des Erblassers in Abzug zu bringen.