118 StG kann deshalb nicht die Rede sein. Nur nebenbei ist festzuhalten, dass sich die Rekurrentin auch wenig um die nähere Abklärung der Herkunft der hinterzogenen Mittel bemüht hat. Mit Schreiben vom 9. Mai 1984 liess sie durch ihren Rechtsvertreter ausführen, sie sei über die geschäftlichen Aktivitäten des Erblassers «und namentlich über die Erlöse aus dieser Tätigkeit überhaupt nicht orientiert». Ihr Rechts­ vertreter hatte aberden Erblasser im Prozess betreffend die Provision [] ver­ treten und nach seinen eigenen Aussagen Grund zur Annahme, dass sein Klient eine liechtensteinische Anstalt im Prozess auftreten lasse, weil er den Prozesserlös nicht versteuern wolle!