mals erklärt, sie habe von den Hinterziehungen des Rekurrenten weder etwas gewusst noch etwas geahnt. Sie konnte deshalb auch nichts anzei­ gen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Gemeindekanzlei [] am 9./10. Dezember 1983, also unmittelbar nach der Inventarisation im Hause des Erblassers, an die Banken gewendet hat, bei denen hinterzogene Vermögenswerte angelegt waren. Das Begehren um Aufnahme des öffentlichen Inventars, das die Rekurrentin als Selbstanzeige verstanden haben will, wurde indessen erst am 14. Dezember 1983 gestellt. Von einer Selbstanzeige im Sinne von Art. 118 StG kann deshalb nicht die Rede sein.