StG, wenn der Fehlbare eine von ihm begangene Steuerwiderhandlung aus eigenem Antrieb anzeigt. Die Steuerrekurskommission hat in einem kürzlich gefällten Entscheid [Nr. 377 vom 2 8 .2 .1 9 8 6 ] festgestellt, dass auch die Erben die Bestimmung von Art. 118 StG für sich in Anspruch nehmen können, wenn sie eine vom Erblasser begangene Steuerwider­ handlung aus eigenem Antrieb selber anzeigen, ohne dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein und bevor die Steuerbehörden davon Kenntnis haben. Eine Anzeige setzt aber begriffs­ notwendig voraus, dass der Anzeiger über den anzuzeigenden Sachver­ halt irgend etwas weiss. Die Rekurrentin hat im Laufe des Verfahrens mehr­