Gemäss Art. 111 StG hat der Steuerpflichtige, welcher schuldhaft pflichtige Steuern vorenthält, nebst der Nachsteuer bestimmte Nach­ steuerzuschläge zu bezahlen. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen wird das Verfahren gegenüber den Erben angehoben, und diese haften bis zur Höhe ihrer Erbteile sowohl für die hinterzogenen Steuern als auch für die Nachsteuerzuschläge. Die Nachsteuerzuschläge entfallen gemäss Art. 118 333 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053