Sie führt aus, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könne nur der Fehlbare eine Selbstanzeige vornehmen. Im vorliegenden Fall habe der Gemeindeschreiber schon bei der Inventaraufnahme im Hause des Erblassers Belege gefunden, welche eindeutig auf Beziehungen zu zwei Banken hingewiesen hätten, bei denen nachher unversteuerte Werte zum Vorschein gekommen seien. Schon einen Tag nach der Inven­ taraufnahme habe der Gemeindeschreiber sich deshalb schriftlich mit die­ sen Banken in Verbindung gesetzt. Die Inventarisationsbehörde habe somit die Steuerhinterziehung aufgedeckt, bevor die Rekurrentin etwas dazu habe beitragen können. c) Gemäss Art.