Obwohl sie keinen Grund zur Annahme gehabt habe, der Nachlass könne überschuldet sein, habe sie von sich aus die Auf­ nahme eines öffentlichen Inventars verlangt, weil sie Klarheit habe schaf­ fen wollen. Mit ihrem Einverständnis zum öffentlichen Inventar habe sie den Behörden die Möglichkeit gegeben, die hinterzogenen Werte festzu­ stellen. Ihr Verhalten müsse deshalb als Selbstanzeige im Sinne von Art. 118 StG qualifiziert werden. b) Die kantonale Steuerverwaltung widersetzt sich der Anwendung von Art. 118 StG. Sie führt aus, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könne nur der Fehlbare eine Selbstanzeige vornehmen.