Die Steuerpflicht entstand somit erst bei Provisionseingang im Jahre 1980. 3. Die Rekurrentin verlangt gestützt auf A rt.118 StG, dass auf Nach­ steuerzuschläge verzichtet werde. Die Steuerrekurskommission stellt dazu folgende Erwägungen an: a) Die Rekurrentin führt zur Begründung ihrer Ansicht aus, sie habe vom unversteuerten Vermögen keine Kenntnis gehabt und diesbezüglich auch nichts vermutet. Obwohl sie keinen Grund zur Annahme gehabt habe, der Nachlass könne überschuldet sein, habe sie von sich aus die Auf­ nahme eines öffentlichen Inventars verlangt, weil sie Klarheit habe schaf­ fen wollen.