dessteuer, 2. Auflage, I. Teil, S. 229). Im vorliegenden Fall war die Makler­ provision nicht nur dem Umfang nach, sondern auch mit Bezug auf die Person des Schuldners umstritten. Beide möglichen Schuldner Hessen es auf einen Prozess an kommen und bezahlten erst nach einem langwierigen Gerichtsverfahren. Im Verfahren wurde sogar die Rechtsgrundlage für den Provisionsanspruch (Mäklervertrag vom 14. Februar 1972) in Zweifel gezo­ gen. Unter diesen Umständen konnte von einem festen Anspruch vor Ab­ schluss des Prozesses nicht die Rede sein. Die Steuerpflicht entstand somit erst bei Provisionseingang im Jahre