Massgebend ist nicht eine solche Argumentation, sondern allein die Frage, in welchem Zeitpunkt das Provisionseinkommen erzielt war. Als Regel gilt, dass ein Ein­ kommen als erzielt zu betrachten ist, wenn der Steuerpflichtige die Lei­ stung empfangen oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat (Masshardt Heinz, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, S. 104). Ein fester Rechtsanspruch liegt dann nicht vor, wenn die Zah­ lungspflicht des Schuldners mit einem Vorbehalt verbunden oder der Schuldner nicht zahlungswillig ist (Känzig, Kommentar zur direkten Bun­ 332 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053