Sie läuft sinngemäss darauf hinaus, dass der Erblasser bei rechtzeitiger Bezahlung seiner Provision die beabsichtigte Hinterziehung schon im Jahre 1975 hätte begehen können und dass es nicht richtig sei, wenn die Rekurrentin nun die Konsequenzen der erst später begangenen Hinter­ ziehung in Form von Nach- und Strafsteuern zu tragen habe. Massgebend ist nicht eine solche Argumentation, sondern allein die Frage, in welchem Zeitpunkt das Provisionseinkommen erzielt war.