Demgegenüber erklärt die kantonale Steuerverwaltung unter Hinweis auf die Literatur, dass der For­ derungserwerb nicht als einkommensbildend zu betrachten sei, wenn die Erfüllung besonders unsicher oder der Schuldner nicht zahlungswillig sei. 2. Die Auffassung der Rekurrentin muss als abwegig qualifiziert werden. Sie läuft sinngemäss darauf hinaus, dass der Erblasser bei rechtzeitiger Bezahlung seiner Provision die beabsichtigte Hinterziehung schon im Jahre 1975 hätte begehen können und dass es nicht richtig sei, wenn die Rekurrentin nun die Konsequenzen der erst später begangenen Hinter­ ziehung in Form von Nach- und Strafsteuern zu tragen habe.