Der Provi­ sionsschuldner habe die Bezahlung bei Fälligkeit im Jahre 1975 zu Unrecht verweigert. Wenn er damals bezahlt hätte, wäre die Provision schon 1975 beim Erblasser eingegangen und könnte heute nicht mehr mit einer Nach­ steuer erfasst werden. Bei den Nach- und Strafsteuern müsse deshalb das Fälligkeitsdatum massgebend sein. In ähnlicherWeise argumentiert er in seiner Einsprache- und Rekursbegründung. Demgegenüber erklärt die kantonale Steuerverwaltung unter Hinweis auf die Literatur, dass der For­ derungserwerb nicht als einkommensbildend zu betrachten sei, wenn die Erfüllung besonders unsicher oder der Schuldner nicht zahlungswillig sei.