1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, der Anspruch des Erblassers auf die Maklerprovision hätte schon 1975 zur Besteuerung gelangen müssen, weshalb die Veranlagungsverjährung eingetreten sei. Ihr Rechtsvertreter führt in einem Schreiben an die kantonale Steuerverwaltung vom 24. August 1984 aus, «normalerweise» sei eine Provision verdient und werde mit der Einkommenssteuer erfasst, wenn sie tatsächlich eingehe. Das könne aberfür die Nach- und Strafsteuerpflicht nicht gelten. Der Provi­ sionsschuldner habe die Bezahlung bei Fälligkeit im Jahre 1975 zu Unrecht verweigert.