B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053 2053 N ach steu erverfah ren . Zeitliche Erfassung einer Maklerprovision. Eine Selbstanzeige i. S. von Art. 118 Abs. 1 StG können auch Erben erstatten. Die veranlagten Nachsteuern, nicht jedoch die Nachsteuerzuschläge und Bus­ sen, sind zu passivieren und in der Folgeperiode vom Vermögen des fehl­ baren Erblassers in Abzug zu bringen.