{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2053_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19860228-19860228-ARGVP-1988-2053.pdf", "Checksum": "eb5f8e5567073eca65b8849116430854"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053\n2053\nNachsteuerverfahren. Zeitliche Erfassung einer Maklerprovision. Eine Selbstanzeige i. S. von Art. 118 Abs. 1 StG können auch Erben erstatten. Die veranlagten Nachsteuern, nicht jedoch die Nachsteuerzuschläge und Bus­sen, sind zu passivieren und in der Folgeperiode vom Vermögen des fehl­baren Erblassers in Abzug zu bringen.\n1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, der Anspruch des Erblassers auf die Maklerprovision hätte schon 1975 zur Besteuerung gel"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:40", "Checksum": "0fdbd4a872ac940a51066c9f224cc446", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2053\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053\n2053\nNachsteuerverfahren. Zeitliche Erfassung einer Maklerprovision. Eine Selbstanzeige i. S. von Art. 118 Abs. 1 StG können auch Erben erstatten. Die veranlagten Nachsteuern, nicht jedoch die Nachsteuerzuschläge und Bus­sen, sind zu passivieren und in der Folgeperiode vom Vermögen des fehl­baren Erblassers in Abzug zu bringen.\n1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, der Anspruch des Erblassers auf die Maklerprovision hätte schon 1975 zur Besteuerung gel\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053\n\n2053\n\nN ach steu erverfah ren . Zeitliche Erfassung einer Maklerprovision. Eine\nSelbstanzeige i. S. von Art. 118 Abs. 1 StG können auch Erben erstatten. Die\nveranlagten Nachsteuern, nicht jedoch die Nachsteuerzuschläge und Bus­\nsen, sind zu passivieren und in der Folgeperiode vom Vermögen des fehl­\nbaren Erblassers in Abzug zu bringen.\n\n1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, der Anspruch des Erblassers auf die\nMaklerprovision hätte schon 1975 zur Besteuerung gelangen müssen,\nweshalb die Veranlagungsverjährung eingetreten sei. Ihr Rechtsvertreter\nführt in einem Schreiben an die kantonale Steuerverwaltung vom\n24. August 1984 aus, «normalerweise» sei eine Provision verdient und\nwerde mit der Einkommenssteuer erfasst, wenn sie tatsächlich eingehe.\nDas könne aberfür die Nach- und Strafsteuerpflicht nicht gelten. Der Provi­\nsionsschuldner habe die Bezahlung bei Fälligkeit im Jahre 1975 zu Unrecht\nverweigert. Wenn er damals bezahlt hätte, wäre die Provision schon 1975\nbeim Erblasser eingegangen und könnte heute nicht mehr mit einer Nach­\nsteuer erfasst werden. Bei den Nach- und Strafsteuern müsse deshalb das\nFälligkeitsdatum massgebend sein. In ähnlicherWeise argumentiert er in\nseiner Einsprache- und Rekursbegründung. Demgegenüber erklärt die\nkantonale Steuerverwaltung unter Hinweis auf die Literatur, dass der For­\nderungserwerb nicht als einkommensbildend zu betrachten sei, wenn die\nErfüllung besonders unsicher oder der Schuldner nicht zahlungswillig sei.\n2. Die Auffassung der Rekurrentin muss als abwegig qualifiziert werden.\nSie läuft sinngemäss darauf hinaus, dass der Erblasser bei rechtzeitiger\nBezahlung seiner Provision die beabsichtigte Hinterziehung schon im\nJahre 1975 hätte begehen können und dass es nicht richtig sei, wenn die\nRekurrentin nun die Konsequenzen der erst später begangenen Hinter­\nziehung in Form von Nach- und Strafsteuern zu tragen habe. Massgebend\nist nicht eine solche Argumentation, sondern allein die Frage, in welchem\nZeitpunkt das Provisionseinkommen erzielt war. Als Regel gilt, dass ein Ein­\nkommen als erzielt zu betrachten ist, wenn der Steuerpflichtige die Lei­\nstung empfangen oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben hat\n(Masshardt Heinz, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage,\nS. 104). Ein fester Rechtsanspruch liegt dann nicht vor, wenn die Zah­\nlungspflicht des Schuldners mit einem Vorbehalt verbunden oder der\nSchuldner nicht zahlungswillig ist (Känzig, Kommentar zur direkten Bun­\n\n332\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053\n\ndessteuer, 2. Auflage, I. Teil, S. 229). Im vorliegenden Fall war die Makler­\nprovision nicht nur dem Umfang nach, sondern auch mit Bezug auf die\nPerson des Schuldners umstritten. Beide möglichen Schuldner Hessen es\nauf einen Prozess an kommen und bezahlten erst nach einem langwierigen\nGerichtsverfahren. Im Verfahren wurde sogar die Rechtsgrundlage für den\nProvisionsanspruch (Mäklervertrag vom 14. Februar 1972) in Zweifel gezo­\ngen. Unter diesen Umständen konnte von einem festen Anspruch vor Ab­\nschluss des Prozesses nicht die Rede sein. Die Steuerpflicht entstand somit\nerst bei Provisionseingang im Jahre 1980.\n3. Die Rekurrentin verlangt gestützt auf A rt.118 StG, dass auf Nach­\nsteuerzuschläge verzichtet werde. Die Steuerrekurskommission stellt dazu\nfolgende Erwägungen an:\na) Die Rekurrentin führt zur Begründung ihrer Ansicht aus, sie habe\nvom unversteuerten Vermögen keine Kenntnis gehabt und diesbezüglich\nauch nichts vermutet. Obwohl sie keinen Grund zur Annahme gehabt\nhabe, der Nachlass könne überschuldet sein, habe sie von sich aus die Auf­\nnahme eines öffentlichen Inventars verlangt, weil sie Klarheit habe schaf­\nfen wollen. Mit ihrem Einverständnis zum öffentlichen Inventar habe sie\nden Behörden die Möglichkeit gegeben, die hinterzogenen Werte festzu­\nstellen. Ihr Verhalten müsse deshalb als Selbstanzeige im Sinne von\nArt. 118 StG qualifiziert werden.\nb) Die kantonale Steuerverwaltung widersetzt sich der Anwendung\nvon Art. 118 StG. Sie führt aus, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung\nkönne nur der Fehlbare eine Selbstanzeige vornehmen. Im vorliegenden\nFall habe der Gemeindeschreiber schon bei der Inventaraufnahme im\nHause des Erblassers Belege gefunden, welche eindeutig auf Beziehungen\nzu zwei Banken hingewiesen hätten, bei denen nachher unversteuerte\nWerte zum Vorschein gekommen seien. Schon einen Tag nach der Inven­\ntaraufnahme habe der Gemeindeschreiber sich deshalb schriftlich mit die­\nsen Banken in Verbindung gesetzt. Die Inventarisationsbehörde habe\nsomit die Steuerhinterziehung aufgedeckt, bevor die Rekurrentin etwas\ndazu habe beitragen können.\nc) Gemäss Art. 111 StG hat der Steuerpflichtige, welcher schuldhaft\npflichtige Steuern vorenthält, nebst der Nachsteuer bestimmte Nach­\nsteuerzuschläge zu bezahlen. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen wird\ndas Verfahren gegenüber den Erben angehoben, und diese haften bis zur\nHöhe ihrer Erbteile sowohl für die hinterzogenen Steuern als auch für die\nNachsteuerzuschläge. Die Nachsteuerzuschläge entfallen gemäss Art. 118\n\n333\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2053\n\n"}