Der Rekurrent durfte aber wohl mit Sicherheit nicht anneh­ men, dass der die Stundung gewährende Gläubiger, das Gemeindesteuer­ amt [], auch den Willen hatte, dem Rekurrenten die Verzugsfolgen zu erlassen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass selbst dann die Verzugs­ zinsfolgen zu Recht geltend gemacht werden, wenn das Stundungsver­ hältnis ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt würde. StRK 6.12.1983 (Nr. 327) 331