Die Stundung ist im Zivilrecht nicht geregelt. Insbesondere findet sich im Obligationenrecht keine Bestimmung, wonach die Stundung als materiell-rechtlicher Vertrag immer mit einem Aufschub der Fälligkeit ver­ bunden ist. Wenn jede Stundungsvereinbarung immer in diesem Sinne, also mit Aufschub der Fälligkeit, verstanden werden müsste, würde sie in derTat für die Dauer der Stundung Verzugsfolgen, wie auch, nebenbei be­ merkt, die Möglichkeit der Verrechnung, ausschliessen. Gerade das ist aber keineswegs zwingend bei jeder Stundungsvereinbarung der Fall.