Er stützt seine Meinung durch « sinngemässe Anwendung privatrechtlicher Bestim­ mungen» und macht glauben, im Privatrecht sei es «ganz eindeutig, dass ein Schuldner nicht im Verzug ist, wenn er mit dem Gläubiger Zahlung in Raten vereinbart und die Ratenverpflichtung einhält». Ganz abgesehen davon, dass Verkehrsanschauungen des Zivilrechts keineswegs sinngemäss auf das Steuerrecht übertragen werden dürfen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher StG, N 11 zu § 115), ist die rechtsvergleichende Betrachtung des Rekurrenten unzutref­ fend. Die Stundung ist im Zivilrecht nicht geregelt.