330 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2052 2. Der Rekurrent macht geltend, bei der Vereinbarung einer Stundung müsse von der Erhebung von Verzugszinsen abgesehen werden. Er stützt seine Meinung durch « sinngemässe Anwendung privatrechtlicher Bestim­ mungen» und macht glauben, im Privatrecht sei es «ganz eindeutig, dass ein Schuldner nicht im Verzug ist, wenn er mit dem Gläubiger Zahlung in Raten vereinbart und die Ratenverpflichtung einhält».