Zwar ist einzuräumen, dass Art. 100 StG den Steuerbehörden nurmehr die Mög­ lichkeit einräumt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Wird von dieser Möglichkeit im Rahmen der Gesetzesanwendung stets Gebrauch ge­ macht, wandelt sich der Sinngehalt der Ermächtigungsnorm in eine ver­ bindliche Pflicht. Der Regierungsrat hat diese Pflicht zur Geltendmachung von Verzugszinsen in mehreren Kreisschreiben an die Gemeindesteueräm­ ter verdeutlicht und das Rechtsfolgeermessen auf Verzicht der Erhebung von Verzugszinsen auf wenige, präzis bestimmte Fallgruppen beschränkt, denen der vorliegend zur Beurteilung anstehende Fall nicht zugeordnet werden kann.