{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2052_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19831206-19831206-ARGVP-1988-2052.pdf", "Checksum": "451a0f15b2f552ca13275921c5b88209"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052\nBusse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Mass- hardt H., a .a .Q , S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers angewendet.\nStRK 6.11.1987 (Nr.407)\n2052\nVerzugszinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fäl­ligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere Mahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden i"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:07", "Checksum": "2e5ce977b65e1f1f377aade534800334", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2052\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052\nBusse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Mass- hardt H., a .a .Q , S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers angewendet.\nStRK 6.11.1987 (Nr.407)\n2052\nVerzugszinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fäl­ligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere Mahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden i\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052\n\nBusse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Masshardt H., a .a .Q , S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers\nangewendet.\nStRK 6.11.1987 (Nr.407)\n\n2052\n\nV erzug szinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fäl­\nligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere\nMahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet,\nwenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden ist.\n\n1. Das Bundesgericht hat wiederholt den Grundsatz aufgestellt, dass für\nöffentlich-rechtliche Geldforderungen «der allgemeine ungeschriebene\nRechtsgrundsatz (gelte), dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten\nhat, wenn er sich mit seiner Leistung in Verzug befindet» (BGE 95 I 263\nmit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Das gilt selbst dann,\nwenn sich keine Gesetzesbestimmung finden lässt, welche die Verzugs­\nzinspflicht ausdrücklich stipuliert. Erst recht sind Verzugszinsen geschul­\ndet, wenn das in Frage stehende Gesetz die Geltendmachung von Ver­\nzugszinsen ausdrücklich vorsieht, wie das in Art. 100 StG der Fall ist. Zwar\nist einzuräumen, dass Art. 100 StG den Steuerbehörden nurmehr die Mög­\nlichkeit einräumt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Wird von dieser\nMöglichkeit im Rahmen der Gesetzesanwendung stets Gebrauch ge­\nmacht, wandelt sich der Sinngehalt der Ermächtigungsnorm in eine ver­\nbindliche Pflicht. Der Regierungsrat hat diese Pflicht zur Geltendmachung\nvon Verzugszinsen in mehreren Kreisschreiben an die Gemeindesteueräm­\nter verdeutlicht und das Rechtsfolgeermessen auf Verzicht der Erhebung\nvon Verzugszinsen auf wenige, präzis bestimmte Fallgruppen beschränkt,\ndenen der vorliegend zur Beurteilung anstehende Fall nicht zugeordnet\nwerden kann.\nFür die Auferlegung von Verzugszinsen bedarf es nach Art. 100 Abs.1\nStG keiner besonderen Mahnung. Die Verzugszinspflicht kann bereits\ndann verfügt werden, wenn die Steuerrechnung «nicht auf den Zeitpunkt\nder Fälligkeit» bezahlt worden ist. Das aber ist vorliegend für alle Steuer­\njahre unbestritten. Der Rekurrent war laufend in Verzug.\n\n330\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2052\n\n2. Der Rekurrent macht geltend, bei der Vereinbarung einer Stundung\nmüsse von der Erhebung von Verzugszinsen abgesehen werden. Er stützt\nseine Meinung durch « sinngemässe Anwendung privatrechtlicher Bestim­\nmungen» und macht glauben, im Privatrecht sei es «ganz eindeutig, dass\nein Schuldner nicht im Verzug ist, wenn er mit dem Gläubiger Zahlung in\nRaten vereinbart und die Ratenverpflichtung einhält».\nGanz abgesehen davon, dass Verkehrsanschauungen des Zivilrechts\nkeineswegs sinngemäss auf das Steuerrecht übertragen werden dürfen\n(Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher StG, N 11 zu\n§ 115), ist die rechtsvergleichende Betrachtung des Rekurrenten unzutref­\nfend.\nDie Stundung ist im Zivilrecht nicht geregelt. Insbesondere findet sich\nim Obligationenrecht keine Bestimmung, wonach die Stundung als\nmateriell-rechtlicher Vertrag immer mit einem Aufschub der Fälligkeit ver­\nbunden ist. Wenn jede Stundungsvereinbarung immer in diesem Sinne,\nalso mit Aufschub der Fälligkeit, verstanden werden müsste, würde sie in\nderTat für die Dauer der Stundung Verzugsfolgen, wie auch, nebenbei be­\nmerkt, die Möglichkeit der Verrechnung, ausschliessen. Gerade das ist\naber keineswegs zwingend bei jeder Stundungsvereinbarung der Fall.\nDer Rekurrent wollte im vorliegenden Fall, wie er selbst im Rekursschrei­\nben vom 22. März 1983 einleitend erwähnt, vorab Betreibungskosten ver­\nmeiden. Er wollte mithin lediglich erreichen, dass die Steuerbehörde die\nSteuerforderung nicht durch betreibungsrechtliche Massnahmen durch­\nsetzt. Dieses Ziel hat er mit der «Stundungsvereinbarung» durchaus\nerreicht. Der Rekurrent durfte aber wohl mit Sicherheit nicht anneh­\nmen, dass der die Stundung gewährende Gläubiger, das Gemeindesteuer­\namt [], auch den Willen hatte, dem Rekurrenten die Verzugsfolgen zu\nerlassen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass selbst dann die Verzugs­\nzinsfolgen zu Recht geltend gemacht werden, wenn das Stundungsver­\nhältnis ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt würde.\n\nStRK 6.12.1983 (Nr. 327)\n\n331\n"}