B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052 Busse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Mass- hardt H., a .a .Q , S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers angewendet. StRK 6.11.1987 (Nr.407) 2052 V erzug szinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fäl­ ligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere Mahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden ist. 1. Das Bundesgericht hat wiederholt den Grundsatz aufgestellt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen «der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz (gelte), dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung in Verzug befindet» (BGE 95 I 263 mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Das gilt selbst dann, wenn sich keine Gesetzesbestimmung finden lässt, welche die Verzugs­ zinspflicht ausdrücklich stipuliert. Erst recht sind Verzugszinsen geschul­ det, wenn das in Frage stehende Gesetz die Geltendmachung von Ver­ zugszinsen ausdrücklich vorsieht, wie das in Art. 100 StG der Fall ist. Zwar ist einzuräumen, dass Art. 100 StG den Steuerbehörden nurmehr die Mög­ lichkeit einräumt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Wird von dieser Möglichkeit im Rahmen der Gesetzesanwendung stets Gebrauch ge­ macht, wandelt sich der Sinngehalt der Ermächtigungsnorm in eine ver­ bindliche Pflicht. Der Regierungsrat hat diese Pflicht zur Geltendmachung von Verzugszinsen in mehreren Kreisschreiben an die Gemeindesteueräm­ ter verdeutlicht und das Rechtsfolgeermessen auf Verzicht der Erhebung von Verzugszinsen auf wenige, präzis bestimmte Fallgruppen beschränkt, denen der vorliegend zur Beurteilung anstehende Fall nicht zugeordnet werden kann. Für die Auferlegung von Verzugszinsen bedarf es nach Art. 100 Abs.1 StG keiner besonderen Mahnung. Die Verzugszinspflicht kann bereits dann verfügt werden, wenn die Steuerrechnung «nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit» bezahlt worden ist. Das aber ist vorliegend für alle Steuer­ jahre unbestritten. Der Rekurrent war laufend in Verzug. 330 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2052 2. Der Rekurrent macht geltend, bei der Vereinbarung einer Stundung müsse von der Erhebung von Verzugszinsen abgesehen werden. Er stützt seine Meinung durch « sinngemässe Anwendung privatrechtlicher Bestim­ mungen» und macht glauben, im Privatrecht sei es «ganz eindeutig, dass ein Schuldner nicht im Verzug ist, wenn er mit dem Gläubiger Zahlung in Raten vereinbart und die Ratenverpflichtung einhält». Ganz abgesehen davon, dass Verkehrsanschauungen des Zivilrechts keineswegs sinngemäss auf das Steuerrecht übertragen werden dürfen (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher StG, N 11 zu § 115), ist die rechtsvergleichende Betrachtung des Rekurrenten unzutref­ fend. Die Stundung ist im Zivilrecht nicht geregelt. Insbesondere findet sich im Obligationenrecht keine Bestimmung, wonach die Stundung als materiell-rechtlicher Vertrag immer mit einem Aufschub der Fälligkeit ver­ bunden ist. Wenn jede Stundungsvereinbarung immer in diesem Sinne, also mit Aufschub der Fälligkeit, verstanden werden müsste, würde sie in derTat für die Dauer der Stundung Verzugsfolgen, wie auch, nebenbei be­ merkt, die Möglichkeit der Verrechnung, ausschliessen. Gerade das ist aber keineswegs zwingend bei jeder Stundungsvereinbarung der Fall. Der Rekurrent wollte im vorliegenden Fall, wie er selbst im Rekursschrei­ ben vom 22. März 1983 einleitend erwähnt, vorab Betreibungskosten ver­ meiden. Er wollte mithin lediglich erreichen, dass die Steuerbehörde die Steuerforderung nicht durch betreibungsrechtliche Massnahmen durch­ setzt. Dieses Ziel hat er mit der «Stundungsvereinbarung» durchaus erreicht. Der Rekurrent durfte aber wohl mit Sicherheit nicht anneh­ men, dass der die Stundung gewährende Gläubiger, das Gemeindesteuer­ amt [], auch den Willen hatte, dem Rekurrenten die Verzugsfolgen zu erlassen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass selbst dann die Verzugs­ zinsfolgen zu Recht geltend gemacht werden, wenn das Stundungsver­ hältnis ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt würde. StRK 6.12.1983 (Nr. 327) 331