1. Das Bundesgericht hat wiederholt den Grundsatz aufgestellt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen «der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz (gelte), dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung in Verzug befindet» (BGE 95 I 263 mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Das gilt selbst dann, wenn sich keine Gesetzesbestimmung finden lässt, welche die Verzugs­ zinspflicht ausdrücklich stipuliert. Erst recht sind Verzugszinsen geschul­ det, wenn das in Frage stehende Gesetz die Geltendmachung von Ver­ zugszinsen ausdrücklich vorsieht, wie das in Art. 100 StG der Fall ist. Zwar ist einzuräumen, dass Art.