Der Steuer­ pflichtige hat es unterlassen, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehe­ frau bei [] mitzuteilen. Er hat darüber hinaus noch in der am 21. Oktober 1985 für die 23. Fteriode Unterzeichneten Steuererklärung unter der die Ehefrau betreffenden Rubrik «Erwerbstätigkeit?» mit Schreibmaschine «nein» eingesetzt. Damit hat er zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht. Die explizite Verneinung des nam­ haften Verdienstes der Ehefrau ist ein typischer Fall der versuchten Steuer­ hinterziehung (vgl. Kreisschreiben vom 2. Mai 1955 betreffend Bussen bei Flinterziehungsversuch, abgedruckt in: Masshardt Fl.