{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2051_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19871106-19871106-ARGVP-1988-2051.pdf", "Checksum": "e6f96c764401f16590f6d9cba46f777b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050, 2051\nzunehmen, da [] eine Kaderposition beim Arbeitgeber bekleidete und die Gewinnanteile wiederholt «vergessen» wurden.\nStRK 14.5.1987 (Nr. 399)\n2051\nNachsteuerverfahren (direkte Bundessteuer) wegen versuchter Steuer­hinterziehung zufolge Nichtdeklaration des Ehefraueneinkommens.\nDer Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Einkommen, das die Ehefrau ab 1. Mai 1983 in [] erzielte, weder 1983 mitgeteilt noch in der Steuerer­klärung 1985 angegeben zu h"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:58", "Checksum": "f29a0e3d9055934572cfcd30e3341ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2051\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050, 2051\nzunehmen, da [] eine Kaderposition beim Arbeitgeber bekleidete und die Gewinnanteile wiederholt «vergessen» wurden.\nStRK 14.5.1987 (Nr. 399)\n2051\nNachsteuerverfahren (direkte Bundessteuer) wegen versuchter Steuer­hinterziehung zufolge Nichtdeklaration des Ehefraueneinkommens.\nDer Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Einkommen, das die Ehefrau ab 1. Mai 1983 in [] erzielte, weder 1983 mitgeteilt noch in der Steuerer­klärung 1985 angegeben zu h\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050, 2051\n\nzunehmen, da [] eine Kaderposition beim Arbeitgeber bekleidete und die\nGewinnanteile wiederholt «vergessen» wurden.\nStRK 14.5.1987 (Nr. 399)\n\n2051\n\nN achsteuerverfahren (direkte Bundessteuer) wegen versuchter Steuer­\nhinterziehung zufolge Nichtdeklaration des Ehefraueneinkommens.\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Einkommen, das die Ehefrau\nab 1. Mai 1983 in [] erzielte, weder 1983 mitgeteilt noch in der Steuerer­\nklärung 1985 angegeben zu haben. Er bestreitet auch nicht, absichtlich in\nder Rubrik betreffend die Erwerbstätigkeit der Ehefrau «nein» eingesetzt\nzu haben.\nDie versuchte Steuerhinterziehung ist in Art. 131 des Bundesbeschlus­\nses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) [SR 642.11] geregelt. Art. 131\nAbs. 2 BdBSt sieht eine Busse von 20 bis 20000 Franken vor, wenn sich\nwährend des Veranlagungs-, Inventarisations-, Einsprache-oder Beschwer­\ndeverfahrens ergibt, dass ein Steuerpflichtiger zum Zwecke einer zu niedri­\ngen Veranlagung oder einer ungenügenden Inventarisation unwahre oder\nunvollständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Steuer\nbetrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuer­\npflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter\noder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat. Der Steuer­\npflichtige hat es unterlassen, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehe­\nfrau bei [] mitzuteilen. Er hat darüber hinaus noch in der am 21. Oktober\n1985 für die 23. Fteriode Unterzeichneten Steuererklärung unter der die\nEhefrau betreffenden Rubrik «Erwerbstätigkeit?» mit Schreibmaschine\n«nein» eingesetzt.\nDamit hat er zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre\noder unvollständige Angaben gemacht. Die explizite Verneinung des nam­\nhaften Verdienstes der Ehefrau ist ein typischer Fall der versuchten Steuer­\nhinterziehung (vgl. Kreisschreiben vom 2. Mai 1955 betreffend Bussen bei\nFlinterziehungsversuch, abgedruckt in: Masshardt Fl., Kommentar zur di­\nrekten Bundessteuer, 2.A. 1985, S .5 2 9 f.).\nDie von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Berech­\nnung ist nicht zu beanstanden. Im Regelfall beträgt die zu verhängende\n\n329\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052\n\nBusse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Masshardt H., a .a .Q , S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers\nangewendet.\nStRK 6.11.1987 (Nr.407)\n\n2052\n\nV erzug szinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fäl­\nligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere\nMahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet,\nwenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden ist.\n\n1. Das Bundesgericht hat wiederholt den Grundsatz aufgestellt, dass für\nöffentlich-rechtliche Geldforderungen «der allgemeine ungeschriebene\nRechtsgrundsatz (gelte), dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten\nhat, wenn er sich mit seiner Leistung in Verzug befindet» (BGE 95 I 263\nmit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Das gilt selbst dann,\nwenn sich keine Gesetzesbestimmung finden lässt, welche die Verzugs­\nzinspflicht ausdrücklich stipuliert. Erst recht sind Verzugszinsen geschul­\ndet, wenn das in Frage stehende Gesetz die Geltendmachung von Ver­\nzugszinsen ausdrücklich vorsieht, wie das in Art. 100 StG der Fall ist. Zwar\nist einzuräumen, dass Art. 100 StG den Steuerbehörden nurmehr die Mög­\nlichkeit einräumt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Wird von dieser\nMöglichkeit im Rahmen der Gesetzesanwendung stets Gebrauch ge­\nmacht, wandelt sich der Sinngehalt der Ermächtigungsnorm in eine ver­\nbindliche Pflicht. Der Regierungsrat hat diese Pflicht zur Geltendmachung\nvon Verzugszinsen in mehreren Kreisschreiben an die Gemeindesteueräm­\nter verdeutlicht und das Rechtsfolgeermessen auf Verzicht der Erhebung\nvon Verzugszinsen auf wenige, präzis bestimmte Fallgruppen beschränkt,\ndenen der vorliegend zur Beurteilung anstehende Fall nicht zugeordnet\nwerden kann.\nFür die Auferlegung von Verzugszinsen bedarf es nach Art. 100 Abs.1\nStG keiner besonderen Mahnung. Die Verzugszinspflicht kann bereits\ndann verfügt werden, wenn die Steuerrechnung «nicht auf den Zeitpunkt\nder Fälligkeit» bezahlt worden ist. Das aber ist vorliegend für alle Steuer­\njahre unbestritten. Der Rekurrent war laufend in Verzug.\n\n330\n"}