B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050, 2051 zunehmen, da [] eine Kaderposition beim Arbeitgeber bekleidete und die Gewinnanteile wiederholt «vergessen» wurden. StRK 14.5.1987 (Nr. 399) 2051 N achsteuerverfahren (direkte Bundessteuer) wegen versuchter Steuer­ hinterziehung zufolge Nichtdeklaration des Ehefraueneinkommens. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Einkommen, das die Ehefrau ab 1. Mai 1983 in [] erzielte, weder 1983 mitgeteilt noch in der Steuerer­ klärung 1985 angegeben zu haben. Er bestreitet auch nicht, absichtlich in der Rubrik betreffend die Erwerbstätigkeit der Ehefrau «nein» eingesetzt zu haben. Die versuchte Steuerhinterziehung ist in Art. 131 des Bundesbeschlus­ ses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) [SR 642.11] geregelt. Art. 131 Abs. 2 BdBSt sieht eine Busse von 20 bis 20000 Franken vor, wenn sich während des Veranlagungs-, Inventarisations-, Einsprache-oder Beschwer­ deverfahrens ergibt, dass ein Steuerpflichtiger zum Zwecke einer zu niedri­ gen Veranlagung oder einer ungenügenden Inventarisation unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Steuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuer­ pflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat. Der Steuer­ pflichtige hat es unterlassen, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehe­ frau bei [] mitzuteilen. Er hat darüber hinaus noch in der am 21. Oktober 1985 für die 23. Fteriode Unterzeichneten Steuererklärung unter der die Ehefrau betreffenden Rubrik «Erwerbstätigkeit?» mit Schreibmaschine «nein» eingesetzt. Damit hat er zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht. Die explizite Verneinung des nam­ haften Verdienstes der Ehefrau ist ein typischer Fall der versuchten Steuer­ hinterziehung (vgl. Kreisschreiben vom 2. Mai 1955 betreffend Bussen bei Flinterziehungsversuch, abgedruckt in: Masshardt Fl., Kommentar zur di­ rekten Bundessteuer, 2.A. 1985, S .5 2 9 f.). Die von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Berech­ nung ist nicht zu beanstanden. Im Regelfall beträgt die zu verhängende 329 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2051,2052 Busse die Hälfte der beim vollendeten Delikt auszufällenden Strafe (Mass- hardt H., a .a .Q , S. 532). Diese Regel wurde im Falle des Beschwerdeführers angewendet. StRK 6.11.1987 (Nr.407) 2052 V erzug szinsen. Wer eine Steuerrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Fäl­ ligkeit bezahlt, wird gemäss Art. 100 Abs.1 StG auch ohne besondere Mahnung verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind auch dann geschuldet, wenn dem Pflichtigen Stundung gewährt worden ist. 1. Das Bundesgericht hat wiederholt den Grundsatz aufgestellt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen «der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz (gelte), dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung in Verzug befindet» (BGE 95 I 263 mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Das gilt selbst dann, wenn sich keine Gesetzesbestimmung finden lässt, welche die Verzugs­ zinspflicht ausdrücklich stipuliert. Erst recht sind Verzugszinsen geschul­ det, wenn das in Frage stehende Gesetz die Geltendmachung von Ver­ zugszinsen ausdrücklich vorsieht, wie das in Art. 100 StG der Fall ist. Zwar ist einzuräumen, dass Art. 100 StG den Steuerbehörden nurmehr die Mög­ lichkeit einräumt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Wird von dieser Möglichkeit im Rahmen der Gesetzesanwendung stets Gebrauch ge­ macht, wandelt sich der Sinngehalt der Ermächtigungsnorm in eine ver­ bindliche Pflicht. Der Regierungsrat hat diese Pflicht zur Geltendmachung von Verzugszinsen in mehreren Kreisschreiben an die Gemeindesteueräm­ ter verdeutlicht und das Rechtsfolgeermessen auf Verzicht der Erhebung von Verzugszinsen auf wenige, präzis bestimmte Fallgruppen beschränkt, denen der vorliegend zur Beurteilung anstehende Fall nicht zugeordnet werden kann. Für die Auferlegung von Verzugszinsen bedarf es nach Art. 100 Abs.1 StG keiner besonderen Mahnung. Die Verzugszinspflicht kann bereits dann verfügt werden, wenn die Steuerrechnung «nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit» bezahlt worden ist. Das aber ist vorliegend für alle Steuer­ jahre unbestritten. Der Rekurrent war laufend in Verzug. 330