Die explizite Verneinung des nam­ haften Verdienstes der Ehefrau ist ein typischer Fall der versuchten Steuer­ hinterziehung (vgl. Kreisschreiben vom 2. Mai 1955 betreffend Bussen bei Flinterziehungsversuch, abgedruckt in: Masshardt Fl., Kommentar zur di­ rekten Bundessteuer, 2.A. 1985, S .5 2 9 f.). Die von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Berech­ nung ist nicht zu beanstanden. Im Regelfall beträgt die zu verhängende 329