131 Abs. 2 BdBSt sieht eine Busse von 20 bis 20000 Franken vor, wenn sich während des Veranlagungs-, Inventarisations-, Einsprache-oder Beschwer­ deverfahrens ergibt, dass ein Steuerpflichtiger zum Zwecke einer zu niedri­ gen Veranlagung oder einer ungenügenden Inventarisation unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Steuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuer­ pflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat. Der Steuer­ pflichtige hat es unterlassen, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehe­ frau bei [] mitzuteilen.