Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Einkommen, das die Ehefrau ab 1. Mai 1983 in [] erzielte, weder 1983 mitgeteilt noch in der Steuerer­ klärung 1985 angegeben zu haben. Er bestreitet auch nicht, absichtlich in der Rubrik betreffend die Erwerbstätigkeit der Ehefrau «nein» eingesetzt zu haben. Die versuchte Steuerhinterziehung ist in Art. 131 des Bundesbeschlus­ ses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) [SR 642.11] geregelt. Art. 131 Abs. 2