Vielmehr ist gemäss Art. 129 BdBSt eine Nachsteuer vorgesehen für den Fall, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dem Steuerpflichtigen im­ mer auch eine Busse aufzuerlegen ist. 5. Nachdem wiederholt Gewinnanteile empfangen und nicht deklariert wurden, muss der Vorsatz der Hinterziehung bejaht werden. Damit ist der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 BdBSt gegeben. Im vorliegenden Fall ist kein «blosses Versehen» an­ 328 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050, 2051