Die Gewinnanteile wurden jeweils separat zur ordentlichen Lohnabrechnung ausbezahlt. 2. Wegen Hinterziehung ist nur strafbar, wer die zu einer ungenügenden Besteuerung führende Pflichtverletzung schuldhaft, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, begeht. In der Regel wird bei Nichtangabe von Einkommens­ und Vermögensbestandteilen in der Steuererklärung Hinterziehungsab­ sicht, also Vorsatz, gegeben sein (ASA Bd. 24, S. 85). 3. Der Hinweis der Vertreterin des Steuerpflichtigen, wonach die Lohn­ ausweise zur Vervollständigung an die Arbeitgeberfirma hätten zurück­ gesandt werden müssen, ist unbeachtlich.