Der Steuer­ pflichtige hat damit seine Deklarationspflicht verletzt und dem Staate Steuerbeträge vorenthalten. Die Beschwerdeführerin wirft u.a. die Frage nach der Schuldhaftigkeit auf und weist darauf hin, dass seitens des Arbeitgebers ein Fehler in der Deklaration (kein Hinweis auf den Lohnausweisen) erfolgte. [] erwähnt je­ doch in seinem Brief vom 8. April 1986, Zitat: «Was die Gewinnbeteiligung betrifft, so liegt der Fehler sicher bei mir, da jedoch die Beträge nicht im Lohnausweis aufgeführt waren, übersah ich leider diese erforderliche Ein­ tragung.» Die Gewinnanteile wurden jeweils separat zur ordentlichen Lohnabrechnung ausbezahlt.