Zum Tatbestand der einfachen Steuerhinterziehung führt das Kreis­ schreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. März 1958 im wesentlichen drei Merkmale an: — Entzug eines Betrages der Direkten Bundessteuer, — Verletzung einer dem Steuerpflichtigen obliegenden Pflicht, — Schuld des Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall sind mit den ausbezahlten Gewinnanteilen ganz offensichtlich neue Tatsachen zum Vorschein gekommen. Der Steuer­ pflichtige hat damit seine Deklarationspflicht verletzt und dem Staate Steuerbeträge vorenthalten.