1. Wer dem Staat einen Steuerbetrag dadurch vorenthält, dass er Tat­ sachen, die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Anga­ ben macht, unterliegt einer Busse bis zum Vierfachen des entzogenen Steuerbetrages. Ausser der Busse ist der entzogene Steuerbetrag zu be­ zahlen (Art. 129 Abs. 1 BdBSt; SR 642.11). 327 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050