Diese Frist hat die Rekurrentin ver­ säumt: Gemäss einem von der kantonalen Steuerverwaltung bei der PTT eingereichten Nachforschungsbegehren ist erstellt, dass die Rekurrentin den am 4. Februar 1987 von der kantonalen Steuerverwaltung versandten Einspracheentscheid am 6. Februar 1987 in Empfang genommen hat. Die Rekurseingabe trägt den Poststempel vom 10. März 1987. Die 30tägige Rekursfrist ist somit nicht eingehalten. Im Falle der Säumnis ist das Rekurs­ recht verwirkt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf den Re­ kurs nicht eintreten darf. Die Rekurrentin hat die auf Fr. 100 - ermässigte Spruchgebühr zu tragen (vgl. auch StRK 15.3.1985, Nr.358; StRK 30.3.1987, Nr.390;