{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-2050_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870514-19870514-ARGVP-1988-2050.pdf", "Checksum": "7ffbf15dab80049e77664a2891483c77"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 2050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2049, 2050\n2049\nVerpassen der gesetzlichen Rechtsm ittelfrist. Rechtsfolgen.\nMit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar 1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 -  be­stätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.114 StG (Nichteinreichen der Steuererklärung).\nMit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Ein­spracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:06", "Checksum": "e77e6a3d6be55c443682dd0e3259a370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 2050\nRegeste:\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2049, 2050\n2049\nVerpassen der gesetzlichen Rechtsm ittelfrist. Rechtsfolgen.\nMit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar 1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 -  be­stätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.114 StG (Nichteinreichen der Steuererklärung).\nMit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Ein­spracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen\n\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2049, 2050\n\n2049\n\nVerpassen der gesetzlichen R echtsm ittelfrist. Rechtsfolgen.\n\nMit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar\n1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 - be­\nstätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.1 14 StG\n(Nichteinreichen der Steuererklärung).\nMit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Ein­\nspracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen 30 Tagen,\nvon der Eröffnung des Einspracheentscheides an gerechnet, schriftlich bei\nder Rekurskommission einzureichen». Diese Frist hat die Rekurrentin ver­\nsäumt: Gemäss einem von der kantonalen Steuerverwaltung bei der PTT\neingereichten Nachforschungsbegehren ist erstellt, dass die Rekurrentin\nden am 4. Februar 1987 von der kantonalen Steuerverwaltung versandten\nEinspracheentscheid am 6. Februar 1987 in Empfang genommen hat. Die\nRekurseingabe trägt den Poststempel vom 10. März 1987. Die 30tägige\nRekursfrist ist somit nicht eingehalten. Im Falle der Säumnis ist das Rekurs­\nrecht verwirkt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf den Re­\nkurs nicht eintreten darf. Die Rekurrentin hat die auf Fr. 100 - ermässigte\nSpruchgebühr zu tragen (vgl. auch StRK 15.3.1985, Nr.358; StRK\n30.3.1987, Nr.390; StRK 25.9.1987, Nr.417; StRK 6.11.1987, Nr.420;\nStRK 22.1.1988, Nr. 429).\nStRK 25.9.1987 (Nr.415)\n\n2050\n\nN achsteuerverfahren (direkte Bundessteuer). Voraussetzung für die A n­\nhebung eines Nachsteuerverfahrens. Die Steuerbehörde ist nicht verpflich­\ntet, Lohnausweise zwecks Vervollständigung an den Arbeitgeber zurück­\nzuschicken.1\n\n1. Wer dem Staat einen Steuerbetrag dadurch vorenthält, dass er Tat­\nsachen, die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentlich\nsind, verschweigt oder über sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Anga­\nben macht, unterliegt einer Busse bis zum Vierfachen des entzogenen\nSteuerbetrages. Ausser der Busse ist der entzogene Steuerbetrag zu be­\nzahlen (Art. 129 Abs. 1 BdBSt; SR 642.11).\n\n327\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050\n\nZum Tatbestand der einfachen Steuerhinterziehung führt das Kreis­\nschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. März 1958 im wesentlichen\ndrei Merkmale an:\n— Entzug eines Betrages der Direkten Bundessteuer,\n— Verletzung einer dem Steuerpflichtigen obliegenden Pflicht,\n— Schuld des Steuerpflichtigen.\nIm vorliegenden Fall sind mit den ausbezahlten Gewinnanteilen ganz\noffensichtlich neue Tatsachen zum Vorschein gekommen. Der Steuer­\npflichtige hat damit seine Deklarationspflicht verletzt und dem Staate\nSteuerbeträge vorenthalten.\nDie Beschwerdeführerin wirft u.a. die Frage nach der Schuldhaftigkeit\nauf und weist darauf hin, dass seitens des Arbeitgebers ein Fehler in der\nDeklaration (kein Hinweis auf den Lohnausweisen) erfolgte. [] erwähnt je­\ndoch in seinem Brief vom 8. April 1986, Zitat: «Was die Gewinnbeteiligung\nbetrifft, so liegt der Fehler sicher bei mir, da jedoch die Beträge nicht im\nLohnausweis aufgeführt waren, übersah ich leider diese erforderliche Ein­\ntragung.» Die Gewinnanteile wurden jeweils separat zur ordentlichen\nLohnabrechnung ausbezahlt.\n2. Wegen Hinterziehung ist nur strafbar, wer die zu einer ungenügenden\nBesteuerung führende Pflichtverletzung schuldhaft, sei es vorsätzlich oder\nfahrlässig, begeht. In der Regel wird bei Nichtangabe von Einkommens­\nund Vermögensbestandteilen in der Steuererklärung Hinterziehungsab­\nsicht, also Vorsatz, gegeben sein (ASA Bd. 24, S. 85).\n3. Der Hinweis der Vertreterin des Steuerpflichtigen, wonach die Lohn­\nausweise zur Vervollständigung an die Arbeitgeberfirma hätten zurück­\ngesandt werden müssen, ist unbeachtlich. Die Veranlagungsbehörde\nmuss sich darauf verlassen können, dass die Lohnausweise richtig ausge­\nfüllt sind. Wenn sie Veranlagungen im Vertrauen auf die Richtigkeit der\nLohnausweise vornimmt, darf ihr dies nicht angelastet werden.\n4. Eine blosse Steuernachforderung gibt es nach der geltenden Ordnung\nder direkten Bundessteuer nicht. Vielmehr ist gemäss Art. 129 BdBSt eine\nNachsteuer vorgesehen für den Fall, dass alle in dieser Bestimmung\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dem Steuerpflichtigen im­\nmer auch eine Busse aufzuerlegen ist.\n5. Nachdem wiederholt Gewinnanteile empfangen und nicht deklariert\nwurden, muss der Vorsatz der Hinterziehung bejaht werden. Damit ist der\nTatbestand der versuchten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 131\nAbs. 2 BdBSt gegeben. Im vorliegenden Fall ist kein «blosses Versehen» an­\n\n328\nB. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050, 2051\n\nzunehmen, da [] eine Kaderposition beim Arbeitgeber bekleidete und die\nGewinnanteile wiederholt «vergessen» wurden.\nStRK 14.5.1987 (Nr. 399)\n\n2051\n\nN achsteuerverfahren (direkte Bundessteuer) wegen versuchter Steuer­\nhinterziehung zufolge Nichtdeklaration des Ehefraueneinkommens.\n\n"}