B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2049, 2050 2049 Verpassen der gesetzlichen R echtsm ittelfrist. Rechtsfolgen. Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar 1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 - be­ stätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.1 14 StG (Nichteinreichen der Steuererklärung). Mit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Ein­ spracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen 30 Tagen, von der Eröffnung des Einspracheentscheides an gerechnet, schriftlich bei der Rekurskommission einzureichen». Diese Frist hat die Rekurrentin ver­ säumt: Gemäss einem von der kantonalen Steuerverwaltung bei der PTT eingereichten Nachforschungsbegehren ist erstellt, dass die Rekurrentin den am 4. Februar 1987 von der kantonalen Steuerverwaltung versandten Einspracheentscheid am 6. Februar 1987 in Empfang genommen hat. Die Rekurseingabe trägt den Poststempel vom 10. März 1987. Die 30tägige Rekursfrist ist somit nicht eingehalten. Im Falle der Säumnis ist das Rekurs­ recht verwirkt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz auf den Re­ kurs nicht eintreten darf. Die Rekurrentin hat die auf Fr. 100 - ermässigte Spruchgebühr zu tragen (vgl. auch StRK 15.3.1985, Nr.358; StRK 30.3.1987, Nr.390; StRK 25.9.1987, Nr.417; StRK 6.11.1987, Nr.420; StRK 22.1.1988, Nr. 429). StRK 25.9.1987 (Nr.415) 2050 N achsteuerverfahren (direkte Bundessteuer). Voraussetzung für die A n­ hebung eines Nachsteuerverfahrens. Die Steuerbehörde ist nicht verpflich­ tet, Lohnausweise zwecks Vervollständigung an den Arbeitgeber zurück­ zuschicken.1 1. Wer dem Staat einen Steuerbetrag dadurch vorenthält, dass er Tat­ sachen, die für den Bestand oder den Umfang der Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Anga­ ben macht, unterliegt einer Busse bis zum Vierfachen des entzogenen Steuerbetrages. Ausser der Busse ist der entzogene Steuerbetrag zu be­ zahlen (Art. 129 Abs. 1 BdBSt; SR 642.11). 327 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050 Zum Tatbestand der einfachen Steuerhinterziehung führt das Kreis­ schreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 28. März 1958 im wesentlichen drei Merkmale an: — Entzug eines Betrages der Direkten Bundessteuer, — Verletzung einer dem Steuerpflichtigen obliegenden Pflicht, — Schuld des Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall sind mit den ausbezahlten Gewinnanteilen ganz offensichtlich neue Tatsachen zum Vorschein gekommen. Der Steuer­ pflichtige hat damit seine Deklarationspflicht verletzt und dem Staate Steuerbeträge vorenthalten. Die Beschwerdeführerin wirft u.a. die Frage nach der Schuldhaftigkeit auf und weist darauf hin, dass seitens des Arbeitgebers ein Fehler in der Deklaration (kein Hinweis auf den Lohnausweisen) erfolgte. [] erwähnt je­ doch in seinem Brief vom 8. April 1986, Zitat: «Was die Gewinnbeteiligung betrifft, so liegt der Fehler sicher bei mir, da jedoch die Beträge nicht im Lohnausweis aufgeführt waren, übersah ich leider diese erforderliche Ein­ tragung.» Die Gewinnanteile wurden jeweils separat zur ordentlichen Lohnabrechnung ausbezahlt. 2. Wegen Hinterziehung ist nur strafbar, wer die zu einer ungenügenden Besteuerung führende Pflichtverletzung schuldhaft, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, begeht. In der Regel wird bei Nichtangabe von Einkommens­ und Vermögensbestandteilen in der Steuererklärung Hinterziehungsab­ sicht, also Vorsatz, gegeben sein (ASA Bd. 24, S. 85). 3. Der Hinweis der Vertreterin des Steuerpflichtigen, wonach die Lohn­ ausweise zur Vervollständigung an die Arbeitgeberfirma hätten zurück­ gesandt werden müssen, ist unbeachtlich. Die Veranlagungsbehörde muss sich darauf verlassen können, dass die Lohnausweise richtig ausge­ füllt sind. Wenn sie Veranlagungen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Lohnausweise vornimmt, darf ihr dies nicht angelastet werden. 4. Eine blosse Steuernachforderung gibt es nach der geltenden Ordnung der direkten Bundessteuer nicht. Vielmehr ist gemäss Art. 129 BdBSt eine Nachsteuer vorgesehen für den Fall, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei dem Steuerpflichtigen im­ mer auch eine Busse aufzuerlegen ist. 5. Nachdem wiederholt Gewinnanteile empfangen und nicht deklariert wurden, muss der Vorsatz der Hinterziehung bejaht werden. Damit ist der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 131 Abs. 2 BdBSt gegeben. Im vorliegenden Fall ist kein «blosses Versehen» an­ 328 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2050, 2051 zunehmen, da [] eine Kaderposition beim Arbeitgeber bekleidete und die Gewinnanteile wiederholt «vergessen» wurden. StRK 14.5.1987 (Nr. 399) 2051 N achsteuerverfahren (direkte Bundessteuer) wegen versuchter Steuer­ hinterziehung zufolge Nichtdeklaration des Ehefraueneinkommens. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Einkommen, das die Ehefrau ab 1. Mai 1983 in [] erzielte, weder 1983 mitgeteilt noch in der Steuerer­ klärung 1985 angegeben zu haben. Er bestreitet auch nicht, absichtlich in der Rubrik betreffend die Erwerbstätigkeit der Ehefrau «nein» eingesetzt zu haben. Die versuchte Steuerhinterziehung ist in Art. 131 des Bundesbeschlus­ ses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) [SR 642.11] geregelt. Art. 131 Abs. 2 BdBSt sieht eine Busse von 20 bis 20000 Franken vor, wenn sich während des Veranlagungs-, Inventarisations-, Einsprache-oder Beschwer­ deverfahrens ergibt, dass ein Steuerpflichtiger zum Zwecke einer zu niedri­ gen Veranlagung oder einer ungenügenden Inventarisation unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die mit der Festsetzung der Steuer betrauten Behörden über die für Bestand oder Umfang seiner Steuer­ pflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen versucht hat. Der Steuer­ pflichtige hat es unterlassen, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehe­ frau bei [] mitzuteilen. Er hat darüber hinaus noch in der am 21. Oktober 1985 für die 23. Fteriode Unterzeichneten Steuererklärung unter der die Ehefrau betreffenden Rubrik «Erwerbstätigkeit?» mit Schreibmaschine «nein» eingesetzt. Damit hat er zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht. Die explizite Verneinung des nam­ haften Verdienstes der Ehefrau ist ein typischer Fall der versuchten Steuer­ hinterziehung (vgl. Kreisschreiben vom 2. Mai 1955 betreffend Bussen bei Flinterziehungsversuch, abgedruckt in: Masshardt Fl., Kommentar zur di­ rekten Bundessteuer, 2.A. 1985, S .5 2 9 f.). Die von der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommene Berech­ nung ist nicht zu beanstanden. Im Regelfall beträgt die zu verhängende 329