Mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Februar 1987 wurde die Bussenverfügung vom 7. November 1986 über Fr. 75 - be­ stätigt. Dies wegen Verfahrenswiderhandlung im Sinne von A rt.1 14 StG (Nichteinreichen der Steuererklärung). Mit Brief vom 9. März 1987 erhob [] Rekurs gegen den erwähnten Ein­ spracheentscheid. Nach Art. 92 Abs. 1 StG ist ein Rekurs «binnen 30 Tagen, von der Eröffnung des Einspracheentscheides an gerechnet, schriftlich bei der Rekurskommission einzureichen». Diese Frist hat die Rekurrentin ver­ säumt: