Sachurteil gefällt, so ist die Veranlagungsmitteilung in Rechtskraft erwach­ sen, so dass auch die Rekurskommission eine materielle Nachprüfung nicht anzustellen hat. Wollte man anders entscheiden, so würde in der Tat - wie die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung zutreffend aus­ fü h rt- die Einsprachefrist ihrer gesetzlichen Funktion beraubt. Die Rekurs­ kommission kann demnach nur prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht wegen Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Rekurren­ tin bringt dazu zu Recht keine Rüge vor. StRK 1.10.1981 (Nr. 293) 326