Wohl enthält der Rekurs wenigstens formal betrachtet den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren. Dieser A n­ trag ist indes unbehelflich, steht doch der Rekurskommission von Gesetzes wegen umfassende Kognitionsbefugnis zu und bestehtauch kein stichhal­ tiger Grund, wonach ein Entscheid in der Sache nicht möglich wäre. Im übrigen findet sich im Rekurs keine Begründung für den gestellten Antrag. Auf den Rekurs kann deshalb nicht eingetreten werden [vgl. auch StRK 26.4.1985. Nr.355], 2. Auch wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste er auf­ grund der nachfolgenden Erwägung abgewiesen werden.