1. Nach Art. 92 Abs. 2 StG haben Rekurse Antrag und Begründung aufzu­ weisen, wobei ein ziffernmässiger Antrag verlangt ist, soweit die Höhe der Veranlagung in Frage steht (Art. 92 Abs. 1 in fine StG). Fehlen Antrag oder Begründung und werden diese Mängel auch innert Notfrist nicht beho­ ben, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Der vorliegende Rekurs genügt den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Wohl enthält der Rekurs wenigstens formal betrachtet den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren.